Schulungen vor der Betriebsratswahl
Schulungen vor der Betriebsratswahl: Es gibt Auffassungen, die halten sich hartnäckig, obwohl sie definitiv nicht stimmen: Man muss dreimal abgemahnt werden, bevor man gekündigt werden kann, Schwerbehinderte können nicht gekündigt werden, Wer gekündigt wird, bekommt eine Abfindung … So ist es auch mit der Auffassung, dass es für BR-Mitglieder immer weniger „erlaubt“ sei, Seminare zu besuchen, je näher die BR-Wahl rückt. Das WAR bis zum Mai 2008 in der Tat die Auffassung des Bundesarbeitsgerichts, allerdings auch bis dahin schon viel differenzierter, als von Arbeitgebern gern behauptet wird. Aber das ist Schnee von gestern.
Das BAG entschied, dass auch kurz vor der Beendigung der regulären Amtszeit eines Betriebsrats der Anspruch auf Grundlagenseminare uneingeschränkt besteht. Eine gesonderte „Erforderlichkeitsdarlegung“ sei selbst dann nicht notwendig, wenn die Schulung unmittelbar vor dem Ende der Amtszeit liegt. Das BAG begründete seine Entscheidung im Kern damit, dass der Betriebsrat seine Aufgaben bis zum Ende der Amtszeit sachgerecht erfüllen können muss. Ganz wichtig ist auch die Begründung des Gerichts, dass die „alte“ Rechtsprechung nicht der Logik des § 37,6 BetrVG folgt, wonach allein das Kriterium der Erforderlichkeit maßgeblich für den Schulungsanspruch ist.
Ein Seminar sei auch dann erforderlich, wenn nicht sicher ist, ob während der verbleibenden Amtszeit entsprechende arbeitsrechtliche Entscheidungen anfallen werden. Wichtig ist, dass der Betriebsrat bei der Beschlussfassung nicht ausschließen konnte, dass bis zur Wahl die vermittelten Kenntnisse benötigt werden.
Auszug aus dem Urteil
„Soweit der Senat in der Vergangenheit darüber hinaus eine besondere Darlegung der Erforderlichkeit bei der Vermittlung von Grundkenntnissen für notwendig gehalten hat, wenn die Schulungsveranstaltung erst kurz vor Ablauf der Amtszeit erfolgen soll (BAG 7. Juni 1989 – 7 ABR 26/88 – BAGE 62, 74 = AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 67 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 98, zu B I 2 der Gründe), hält er hieran nicht mehr fest. Eine solche Sichtweise trägt der Bedeutung der für die Betriebsratsarbeit notwendigen Grundkenntnisse und dem Beurteilungsspielraum des Betriebsrats bei der Beschlussfassung über die Teilnahme an einer Schulung iSd. § 37 Abs. 6 BetrVG, den der Senat in späteren Entscheidungen anerkannt hat (z. B. 15. Januar 1997 – 7 ABR 14/96 – BAGE 85, 56 = AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 118 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 133, zu B 2 der Gründe), nicht ausreichend Rechnung“.
(BAG – Urteil vom 7. Mai 2008 (Az. 7 AZR 90/07)
Was bedeutet das für eure betriebliche Praxis?
Ihr müsst, wie immer, wenn ihr ein Seminar besuchen wollt, die Erforderlichkeit darlegen können. Bei den Grundlagenseminaren zum Betriebsverfassungsrecht, zum Arbeitsrecht und zum Arbeits- und Gesundheitsschutz, müsst ihr das nicht mal im Detail, weil das BAG hier für jedes BR-Mitglied die Erforderlichkeit regelmäßig für gegeben erachtet. Ebenso müsst ihr immer bei den Spezialseminaren die Erforderlichkeit begründen können – völlig unabhängig vom Zeitpunkt.
Der Arbeitgeber muss hingegen die eindeutige „Unnötigkeit“ eines Seminars nachweisen. Das heißt, er muss ausschließen können, dass die Seminarinhalte nicht mehr zur Erfüllung der BR-Aufgaben nötig sein werden.
Alles klar? Wenn nicht, meldet euch. Wir unterstützen euch gern.

