Nach § 13 I S.1 BetrVG finden alle vier bzw. fünf Jahre in der Zeit vom 01. März bis zum 31. Mai die Wahlen zum Betriebsrat statt . Die Amtszeit beginnt mit Ablauf der Amtszeit des alten Betriebsrates. Sollte in Eurem Betrieb noch kein Betriebsrat existieren, so ist die Neugründung zu jeder Zeit möglich. In diesem Fall beginnt die Amtszeit mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses gem. § 21 ...
Neben der Fristeinhaltung hat der Wahlvorstand zu überprüfen, ob und inwieweit die Wahlvorschläge ordnungsgemäß und damit gültig sind. Der Wahlvorschlag besteht aus zwei Teilen. Der eine Teil enthält die Kandidatenvorschläge und der andere Teil die Unterzeichner des Wahlvorschlages, sog. Stützunterschriften. Die Wahlvorschläge sollten doppelt so viele Kandidaten aufweisen, wie bei der ...
Der Wahlvorstand muss unverzüglich nach Feststellung des Wahlergebnisses schriftlich die neu gewählten Betriebsratsmitglieder von ihrer Wahl unterrichten (gem. § 17 WO). Eine mündliche oder telefonische Mitteilung genügt nicht. Nach Zugang der Benachrichtigung müssen die neu Gewählten innerhalb von drei Arbeitstagen erklären, ob sie die Wahl annehmen. Nach Verstreichen der Frist gilt die ...
Er hat dafür Sorge zu tragen, dass ausländische Arbeitnehmer/innen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, vor Erlass des Wahlausschreibens über Wahlverfahren, Aufstellung der Wähler- und Vorschlaglisten, Wahlvorgang und Stimmabgabe in geeigneter Weise unterrichtet werden. In der nicht ordnungsgemäßen Unterrichtung liegt ein Verstoß gegen wesentliche ...
Die Wahlniederschrift muss enthalten:
die Gesamtheit der abgegebenen Wahlumschläge und die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen;
die jeder Person zugefallenen Stimmenzahlen;
die Zahl der ungültigen Stimmen;
die Namen der in den Betriebsrat gewählten Bewerber/innen ggf. besondere während der Betriebsratswahl aufgetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse. Eine Kopie der ...
Nach Feststellung des Wahlergebnisses muss der Wahlvorstand eine Wahlniederschrift erstellen, welche von der/dem Vorsitzenden und einem weiteren stimmberechtigten Mitglied unterschrieben werden muss (gem. § 23 WO). Gemeinsam mit den Wahlakten ist die Wahlniederschrift mindestens bis zur Beendigung der Amtszeit des neuen Betriebsrats ...
Der Wahlvorstand führt die Wahl durch. Er besteht aus mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen einer den Vorsitz übernimmt. Zu seinen Aufgaben zählen:
Aushang des Wahlausschreibens;
Aufstellung der Wählerliste;
Entgegennahmen und Aushang der Wahlvorschläge;
Organisation und Leitung der Wahl;
Auszählung der Stimmen und Verkündung des Wahlergebnisse.
Für ...
Gemäß § 15 Abs. 2 BetrVG muss das Geschlecht, welches sich innerhalb des Betriebs in der Minderheit befindet, mindestens entsprechend seines zahlenmäßigen Verhältnisses im Betrieb auch im Betriebsrat vertreten sein. Dadurch soll die Chancengleichheit von Frauen gewährleistet werden. Aus diesem Grund muss der Wahlvorstand bereits vor Erlass des Wahlschreibens das Geschlecht, welches sich in ...
Leiharbeitnehmer/innen sind unter bestimmten Voraussetzungen wahlberechtigt (vgl. Punkt 2.), können jedoch nicht in den Betriebsrat gewählt werden. Der Ausschluss von der Wählbarkeit ist in § 14 Abs. 2 Satz 1 AÜG ausdrücklich festgelegt. Obwohl die Arbeitnehmerüberlassung gewerblich oder nicht gewerblich ständig zunimmt, hat das BAG entschieden, Leiharbeitnehmer/innen im Rahmen der ...