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Suchtprävention in Betrieb & Dienststelle

Interventionsansätze bei Alkohol-, Medikamenten- und Drogenmissbrauch

Über dieses Seminar

Suchtmittelmissbrauch betrifft ca. 10%  aller  Arbeitnehmer*innen. Neue Konsummuster erschweren den Umgang mit suchtbedingten Auffälligkeiten am Arbeitsplatz. Der Weg in eine Suchterkrankung verläuft schleichend und ist für die Betroffenen und ihr Umfeld als solcher oft nicht erkennbar.

Kompetente Interventionsstrategien können jedoch gerade im Unternehmen einen  möglichen Suchtkreislauf durchbrechen, wenn sich Verantwortliche über diese Thematik informieren und gezielt zu handeln lernen.

Im Rahmen des Seminars wird eine Einrichtung der medizinischen Suchtrehabilitation besucht und es werden konkrete Möglichkeiten der Behandlung von Suchtkranken aufgezeigt.

Gerade Betriebs- und Personalräte haben eine besondere Chance und Verantwortung, Betroffene frühzeitig zu erreichen und für Therapiemöglichkeiten zu motivieren. Ihr Einfluss kann auch helfen einen konstruktiven Umgang mit Sucht im Betrieb insgesamt zu etablieren. Dabei ist die Kenntnis rechtlicher Grundlagen wichtig und notwendig und wird im Seminar vermittelt.

Dieses Seminar wird mit 20 Stunden von der DGUV als Weiterbildung für zertifizierte Disability Manager (CDMP) anerkannt.

Seminarinhalte

  • Was ist Sucht? Unterschied von Sucht und Missbrauch
  • Ursachen, Verlaufsformen diverser Suchtformen
  • Möglichkeiten der Früherkennung
  • Co-abhängiges Verhalten am Arbeitsplatz
  • Rollen von Betriebs-und Personalräten im Umgang mit Suchtkranken am Arbeitsplatz
  • Gesprächsführung mit Betroffenen
  • Therapiemöglichkeiten für Suchtkranke
  • Wiedereingliederung von Suchtkranken
  • Betriebs-/Dienstvereinbarungen zum Thema Sucht als Handlungsinstrumente

Seminarbeschreibung

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Suchtprävention in Betrieb & Dienststelle

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Wir weisen hiermit auf die Notwendigkeit einer ordentlichen Beschlussfassung gem. § 37.6 BetrVG, § 179.4 SGB IX, der Vorschriften der Landespersonalvertretungsgesetze bzw. § 46.6 BPersVG sowie für die kirchlichen Bereiche hin.

Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung: gemäß § 58 i.V.m. § 42 Abs. 5 LPVG/NW oder § 62 i.V.m. § 46 Abs. 6 BPersVG bzw. § 65 i.V.m. § 37 Abs. 6 BetrVG