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Betriebsrat abwählen

Laut § 23 BetrVG kann gerichtlich der Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds oder die Auflösung des gesamten Betriebsrats beantragt werden. Dafür muss der Betriebsrat oder das entsprechende Mitglied jedoch seine gesetzlichen Pflichten grob verletzt haben. Laut § 23 BetrVG kann gerichtlich der Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds oder die Auflösung des gesamten Betriebsrats beantragt werden. Dafür muss der Betriebsrat oder das entsprechende Mitglied jedoch seine gesetzlichen Pflichten grob verletzt haben.