BetrVG 93
§ 93 Betriebsverfassungsgesetz: Ausschreibung von Arbeitsplätzen Wenn Arbeitsplätze besetzt werden sollen, kann der Betriebsrat verlangen, dass diese Stellen vor ihrer Besetzung betriebsintern ausgeschrieben werden.
§ 93 Betriebsverfassungsgesetz: Ausschreibung von Arbeitsplätzen Wenn Arbeitsplätze besetzt werden sollen, kann der Betriebsrat verlangen, dass diese Stellen vor ihrer Besetzung betriebsintern ausgeschrieben werden.