Wann liegt ein Verstoß gegen das Wahlrecht vor?
Ein Verstoß gegen das Wahlrecht liegt vor, wenn die Bestimmungen des §§ 7, 8 BetrVG nicht eingehalten wurden, z. B. bei unrichtigen Wählerlisten.
Ein Verstoß gegen das Wahlrecht liegt vor, wenn die Bestimmungen des §§ 7, 8 BetrVG nicht eingehalten wurden, z. B. bei unrichtigen Wählerlisten.